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Q-Cells knallt durch: Geht doch noch was?

27.08.2012  |  DAF
Open in new windowDie Aktie von Q-Cells geht heute durch die Decke! In der Spitze gewinnt das Papier bis zu 40 Prozent. Grund für den erneuten Kurssprung ist die besiegelte Übernahme durch den südkoreanischen Mischkonzern Hanwha. "Das sind natürlich in aller erster Linie Spekulanten, die da aufspringen und auf Kursgewinne hoffen", so Maydorn. "Aber ich glaube nicht, dass es dazu kommen wird."

Der insolvente Solarkonzern Q-Cells soll für rund 250 Millionen Euro an den südkoreanischen Mischkonzern Hanwha verkauft werden. Die Übernahmekosten setzen sich aus einem Bar-Kaufpreis von etwa 55 Milliarden Won (38,7 Millionen Euro) und der Übernahme von Schulden in Höhe von 300 Milliarden Won zusammen, wie das Unternehmen am Montag in Seoul mitteilte. Der Kaufvertrag wurde am Sonntag unterschrieben, an diesem Mittwoch muss noch die Gläubigerversammlung zustimmen.

Anleger sollten um die Aktie einen Bogen machen, denn die Übernahme ist kein Aktien-Deal sondern ein Asset-Deal: "Was übrig bleibt, ist dann eine leere AG-Hülle mit noch ein paar Schulden", so Experte Alfred Maydorn. "Für die Aktionäre sieht es alles andere als gut aus."

Wer es nicht glaubt, kann gerne auch noch mal auf der Investor Relations Seite von Q-Cells nachsehen. Hier steht als Antwort auf die Frage "Habe ich als Aktionär Anspruch auf Zahlungen aus der Insolvenzmasse?" ganz deutlich:

"Die Insolvenzordnung sieht im Falle einer 'Regelinsolvenz' (Verkauf des Unternehmens an einen Investor) Quotenzahlungen an unterschiedliche Gläubigerrangklassen vor. Aktionäre erhalten als Gesellschafter nur dann Zahlungen aus der Insolvenzmasse, wenn zuvor sämtliche Gläubigerrangklassen zu 100 Prozent befriedigt worden sind. Bereits jetzt kann man allerdings unter Berücksichtigung der prognostizierten freien Insolvenzmasse und der zu erwartenden Insolvenzforderungen eine solche 100-prozentige Befriedigung der vorrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO nahezu ausschließen. Nach menschlichem Ermessen wird daher weder auf nachrangige Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO noch Aktionäre eine Ausschüttung entfallen."

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